Rechtliches

Neues Urteil vom AG Stadtroda

15. Apr 2024

Ein Richter des AG Stadtroda (Saale-Holzland-Kreis) hat am 25.03.2024 beschlossen, ein Verfahren einzustellen, weil er in der Akte gesehen hat, dass die Eltern in der Schule ihres Kindes einen Nachweis vorgelegt hatten, der von der Schule akzeptiert wurde.

Der Sachverhalt:

Das Gesundheitsamt hatte einen Nachweis einer Grundschule nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG, dem eine IUB nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 IfSG zugrunde lag, nicht anerkannt und in der Folge ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet mit der Auffassung, ein Nachweis nach § 20 Abs. 9 S. 1 IfSG sei nicht geführt.

Der Richter im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellte das Verfahren nun ein. Er entschied, ein Nachweis gegenüber der Grundschule durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ist erbracht.

Was leiten wir daraus ab?

  1. Es ist für das Amtsgericht nicht von Interesse, dass ein Nachweis der staatlichen Stelle (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG) erbracht wurde, weil das Amtsgericht auf die vorgelegte IUB (ärztliches Zeugnis) abstellt.
  2. Für das Amtsgericht reicht es aus, dass eine IUB (ärztliches Zeugnis) vorgelegt wurde. Die Zweifel des Gesundheitsamtes an der IUB sind offenbar für das Amtsgericht nicht von Bedeutung.

Bewertung:

Diese Lösung des Amtsgerichtes entspricht im Grunde auch dem Wortlaut des Gesetzes, denn nach dem Wortlaut reicht es aus, dass ein Nachweis durch IUB (ärztliches Zeugnis) geführt ist, wenn die IUB vorgelegt wurde.